Springen mit steigenden Anforderungen

Richterwort Juni 2018 Text Foto: pixabay
Richterwort Juni 2018 Text Foto: pixabay

 

Monotonie führt im Springen zur Ermüdung der Zuschauer. Wer will jeden Tag von morgens bis abends Prüfungen nach Fehler- und Zeitwertung sehen. Jeder Veranstalter ist deshalb bemüht, neben Schaubildern auch Springen mit unterschiedlichen Anforderungen und Richtverfahren auszuschreiben. Die neue Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO 2018) bietet in der Turnierlandschaft noch mehr Abwechslung. Und auch für den Reiter sind unterschiedliche Richtverfahren im Parcours eine stetige neue Herausforderung. Nach zwei Pilotjahren ist nun das Springen mit steigenden Anforderungen offiziell als Prüfung in Paragraph 537 in der Rubrik Spezial-Spring-LP in der LPO aufgenommen worden.

Eine ähnliche Prüfung gab es schon einmal in der DDR-LPO vor 1990. Parcourschef Wolfgang Meyer war ein Freund dieser Prüfung und hat diese auf sein Wirken hin wieder aktiviert.

 

Bei dieser Prüfung nach § 537 sind die beiden ersten Sprünge niedriger als die ausgeschrieben Klasse aufgebaut. Ein leichterer Einstieg für Reiter und Pferde in den Parcours ist garantiert. Die beiden letzten Sprünge sind in den Abmessungen dann so gewählt, dass sie über der ausgeschrieben Klasse gebaut werden. Im mittleren Teil ist eine Kombination enthalten. Die Abmessungen der Hindernisfolge für ein Springen der Klasse L würde dann lauten: Hindernisse 1+2 Klasse A**, 3-6 Klasse L und 7+8 Klasse M* (bei Mindestzahl der Hindernisse im Freien gem. § 504). Ähnlich ist das auch bei anderen Klassen. In der LPO wurde nur die Variante der Klassen E-A*-A** vergessen. Diese Form kann aber auch ausgeschrieben werden, immerhin lässt das § 500 zu.

 

Das Richtverfahren ist gemäß § 501.A.1. anzuwenden. Darüber hinaus können auch Varianten ausgeschrieben werden. Das lässt die LPO gemäß § 500 im letzten Absatz zu. Sie müssen sinngemäß dem Teil B V. entsprechen. Voraussetzung ist die Genehmigung der FN bzw. der zuständigen Landeskommission (LK). So wurde beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern ein „Springen mit steigenden Anforderungen mit Stechen“ nach §§ 537 und 501.B.1. ausgeschrieben. In Sachsen-Anhalt überlegt ein Veranstalter noch, das Springen mit steigenden Anforderungen nach Punkten auszuschreiben, also nach den §§ 537 und 524. In der Regel erfüllt bei einer solchen Variante der Joker bei einem Punktespringen schon die steigende Schwierigkeit. Im Gegensatz zur klassischen Form wird hier keine Kombination aufgebaut.

 

In der einstigen DDR-LPO wurde nach § 371 bereits das „Springen mit steigender Schwierigkeit“ nach Punkten ausgeschrieben: Hindernis 1 = 1 Punkte, Hindernis 2 = 2 Punkte usw. Keinen Punkt gab es für ein umgeworfenes Hindernis. Bei Punktgleichheit auf den vorderen Plätzen fand ein Stechen um den Sieg statt. Erst hier gab es eine Zeitwertung. Das Stechen ging übrigens über die gleiche Springbahn. In den Klassen M und S konnte das Springen auch ohne Stechen, sondern gleich nach Zeitwertung durchgeführt werden. Soweit ein Blick in die Geschichte.

Hans Aachen

 

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April 2024 Ausgabe
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